Lagerleasing – Die Alternative zum Bankkredit

Lagerleasing als gesunde Alternative für Ihre Finanzen! Die Realisierung von Projekten ohne Bankkredit liegt im Trend bei Logistikern und Zulieferern.

“Mir gefällt das Konzept Lagerleasing. Das neue Hochregallager werde ich mit Leasing 1a realisieren”, sagt ein Handelsunternehmer der mit frischen Bio-Lebensmitteln arbeitet. Das ermöglicht dem Unternehmen ganz neue Produkte ins Sortiment aufzunehmen. Er hatte das Hochregallager auf einer Messe gesehen und da seine alte Regal-Anlage schon in die Jahre gekommen war, rüstete er sein Lager auf die neue Anlage um. Angeschafft hat er sie jedoch nicht über einen Bankkredit oder gar über einen Barkauf, sondern über ein Lagerleasing.

„In jetzigen Zeiten gehen Bankverhandlungen nicht so gut und ich hätte von der Bank nur mit zähen Verhandlungen einen Kredit bekommen“, sagt der Inhaber, der in seinem Unternehmen und den dazugehörigen Filialen 23 Angestellte beschäftigt. Vor allem die Flexibilität, die er sich mit dieser Leasingvariante bewahren konnte, habe ihn vom Lagerleasing überzeugt. „Ich konnte die Laufzeit und die Leasingraten, die ich bezahlen wollte, mitbestimmen“, sagt der Unternehmer. Saisonal abhängige Leasingraten machen das Leben in den schwachen Monaten wesentlich einfacher, erzählt er uns.

„Mieten statt kaufen“

Grundsätzlich geht es beim Leasing, das den meisten eher vom Auto Leasing bekannt ist, um das Prinzip: „mieten statt kaufen“, denn der Leasingnehmer benutzt die Maschine welche die Leasinggesellschaft vorher nach seinen Vorgaben erworben hat. Der Leasingnehmer hat nach Ablauf des „Leasingvertrags“ jedoch die Möglichkeit, die Maschine zu einem bestimmten Wert zu übernehmen. Während der Laufzeit des Leasingvertrags zahlt der Leasingnehmer monatliche Raten, die eine normale Mietzahlung sind und somit steuerlich eine Betriebsausgabe darstellen. So bleibt am Ende der Vertragslaufzeit zwar eine Restsumme übrig, diese kann der Leasingnehmer jedoch selbst auch mitbestimmen. Nach der Laufzeit kann er auf Wunsch diesen offenen Betrag mit einem Verlängerungsvertrag nochmals weiterleasen.

Die Betriebe haben damit absolute Planungssicherheit. Die Raten würden vor dem Vertragsabschluss festgelegt und könnten sich somit nicht mit den generellen Marktschwankungen im Zins verändern. Trotzdem könnten die Verträge sehr an die individuelle Situation des Betriebs angepasst werden, so dass der Leasingnehmer entweder zu Beginn eine größere Summe in Form einer Leasingsonderzahlung oder degressiven Raten zahlt und danach eher niedrige Raten. Der größte Vorteil im Lagerleasing ist, dass Leasing die Bilanz des Unternehmens nicht belastet. Im Gegenteil dazu seien die Leasingraten sogar vollständig als Betriebsausgaben absetzbar. Leasing ist komplett bilanzneutral. 

Aus diesem Grund halte sich der Unternehmer mit dem Leasing der Maschinen und dem Lagerleasing auch alle anderen Wege für eine zusätzliche Finanzierung offen. Schließlich tauche der Leasingvertrag in den Geschäftsbüchern nicht als Fremdfinanzierung auf. Vergleicht man die einzelnen Finanzierungsformen miteinander, so muss der Unternehmer bei einem Bankkredit damit rechnen, etwa zehn 10 Prozent mehr auf die ganze Laufzeit zu bezahlen, als bei einem Barkauf. Beim Leasing (und Lagerleasing) sei es ähnlich. Im Grunde genommen sind die Lasten vergleichbar. Die Verzinsung von Leasing und Krediten hat sich in den vergangenen Jahren angenähert und Vorteile hat der Unternehmer auch, weil die Eigenkapitalquote durch das Leasing unangetastet bleibt. Damit hat der Unternehmer auch eine bessere Position, wenn es darum geht, beispielsweise für eine größere Investition später noch zusätzlich einen Bankkredit zu bekommen.

Der Bio-Lebensmittel Händler schätzt vor allem die kurze Laufzeit, die bei seinem Leasingvertrag möglich war. „Mein Leasingvertrag geht nur über vier Jahre und für diese kurze Zeit habe ich mir viel Bürokratie erspart“, sagt er stolz. Er musste vor Vertragsschluss zwar seine Geschäftszahlen offenlegen und erläutern, welche Pläne er mit der Investition in das neue Hochregallager verfolgt, zusätzliche Sicherheiten musste er aber nicht vorweisen. 

Betriebe, mit denen wir als Leasing1a einen Leasingvertrag abschließen werden natürlich geprüft, aber da es sich meist um mittlere Summen handelt und die Maschinen bis zum Vertragsende in unserem Eigentum sind, haben wir eine massive Sicherheit. Es hänge immer vom Wert, den das geleaste Objekt hat, und von der individuellen Bonität des Antragstellers ab. 

Grundsätzlich kann alles geleast werden, was mobil ist und eine Seriennummer hat. Das weiß auch der Bio-Lebensmittel Händler, da er seinen Gabelstapler bereits über uns geleast hatte.

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Bild von Pashminu Mansukhani auf Pixabay 

VW-Dieselskandal: mündliche Verhandlung der Musterfeststellungsklage ist am 30.09.2019

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Vor- und Nachteile der Musterfeststellungsklage: Ist eine Rücknahme der Anmeldung sinnvoll?

Das OLG Braunschweig hat nun eine mündliche Verhandlung für den 30.09.2019 anberaumt. Bis zu diesem Zeitpunkt können sich Betroffene des manipulierten E189 Motors noch zum Klageregister anmelden.

Gleichzeitig können sich bereits angemeldete Betroffene bis zu diesem Zeitpunkt auch wieder abmelden. Die Vorteile der Musterfeststellungsklage sind vor allem damit begründet, dass für die Betroffenen keine Kosten entstehen und kein eigener womöglich kostenintensiver Prozess geführt werden muss, wenn z. B. keine Rechtsschutzversicherung vorliegt oder ganz einfach kein eigenes Geld riskiert werden soll.

Nachteile

Jedoch liegen auch die Nachteile klar auf der Hand. Diese beginnen bereits mit dem Gericht, das in dieser Sache zu entscheiden hat. Das zuständige OLG Braunschweig hatte eine der ersten obergerichtlichen Entscheidungen zur Haftung des Herstellers abgasmanipulierter Fahrzeuge gefällt. Dabei ging es im Kern darum, ob Fahrzeugkäufer gegen Volkswagen einen Anspruch auf Erstattung des Kaufpreises wegen der Manipulation der Motoren haben.

Das Gericht hat dies mit umfassender Begründung in seinem Urteil vom 19.02.2019, Az.: 7 U 134/17, verneint. Nun ist aber bei eben diesem OLG Braunschweig seit dem 26.11.2018 die zweite Musterfeststellungsklage Deutschlands anhängig.

Nach bisherigen Informationen haben sich ca. 400.000 betroffene Kunden bislang der Musterfeststellungsklage gegen VW angeschlossen. Ein erster Verhandlungstermin wurde jetzt für den 30.09.2019 anberaumt.

Ganz offensichtlich zieht sich dieses Verfahren in die Länge und für diejenigen Kunden, die heute ein Fahrzeug des Volkswagen-Konzerns fahren, stellt sich die Frage, ob das Fahrzeug das Ende des Verfahrens überhaupt erlebt. Zumindest aber steigen die gefahrenen Kilometer immer weiter an, was den für diese Kilometer abzuziehenden Betrag mit zunehmender Verfahrensdauer immer weiter steigen lässt, sodass der Anspruch der Betroffenen mit jedem Tag bzw. jedem gefahrenen Kilometer schrumpft.

Individuelle Anspruchsverfolgung prüfen

Sieht man sich die diversen veröffentlichten Urteile und Entscheidungen von Landgerichten und Oberlandesgerichten an, erhärtet sich der Eindruck, dass die Verfahren entgegen der Angaben von Volkswagen für die Kunden, die Ihre Ansprüche individuell verfolgen, in der Masse eher erfolgreich als mit einem Misserfolg für die jeweiligen Kläger enden.

Vor dem Hintergrund, dass

  • ein Gericht (OLG Braunschweig) die Musterfeststellungsklage entscheidet, das bislang jede Klage gegen den Volkswagen-Konzern abgewiesen hat,
  • die Verfahrensdauer derzeit nicht absehbar ist und
  • selbst wenn ein Anspruch der Kläger festgestellt wird, diese nochmals gegen VW auf die dann tatsächliche Rückabwicklung mit anwaltlicher Hilfe klagen müssen,

kann den an der Musterfeststellungsklage Beteiligten nur dringend angeraten werden, die individuelle Verfolgung ihrer Ansprüche mittels anwaltlicher Hilfe zumindest einmal prüfen zu lassen.

Hierbei ist zu beachten, dass nach dem 30.09.2019 eine Rücknahme der Anmeldung zum Klageregister nicht mehr möglich ist.

Gerne steht Ihnen RK-Legal – sollten Sie eine individuelle Verfolgung Ihrer Ansprüche in Betracht ziehen – für eine kostenlose Prüfung etwaiger Ansprüche jederzeit zur Verfügung.